07.09.2010 Umsatzsteuer beim Forderungsverkauf

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 2000 ein Fitness-Sportstudio und erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Die Steuer berechnete er nach vereinnahmten Entgelten. Im Fall des Zahlungsverzugs seiner Kundinnen trat er seine Gegenleistungsansprüche an ein Inkassobüro für 25% des Forderungsnennwerts ab. Das Ausfallrisiko für die Forderungen ging auf das Inkassobüro über.

Aufgrund der Abtretung ging der Kläger davon aus, dass er seine Umsätze nur in Höhe des tatsächlich von ihm vereinnahmten Forderungskaufpreises zu versteuern habe. Dem das Finanzamt im Anschluss an eine Außenprüfung nicht, sondern ging davon aus, dass der Kläger nach Maßgabe der mit seinen Leistungsempfängern (den Kundinnen des Fitnessstudios) vereinbarten Entgelte zu besteuern sei, weil diese mit der Abtretung als vereinnahmt gelten und nur im Umfang der Uneinbringlichkeit eine Berichtigung möglich sei. Das Finanzamt erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid.

Der Bundesfinanzhof stimmte der Auffassung des Finanzamtes teilweise zu. Der Forderungsverkauf als solcher habe keine Auswirkung auf die Umsatzbesteuerung des Klägers. Hierfür komme es ausschließlich auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Forderungsverkäufer (hier Fitness-Sportstudio) und dessen Kunden an.

Die Besonderheit in dem verhandelten Fall lag darin, dass der Kläger seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuerte. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs an das Finanzamt abzuführen ist. Maßgeblich sei aber – so der Bundesfinanzhof – der Zahlungseingang des Kunden beim Forderungskäufer.

Das Urteil – so nachvollziehbar es auch sein mag – bringt jedoch erhebliche Praxisprobleme mit sich. In der Regel erfährt der Verkäufer der Forderungen nicht, welchen Anteil der Forderungskäufer endgültig eintreiben konnte. Im Streitfall hat das beklagte Finanzamt diese Information vom zuständigen Finanzamt des Forderungskäufers bekommen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert und ob es hierfür eine praxistaugliche Lösung geben wird.

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