Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Im entschiedenen Fall des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 62/08) ging es um die Frage, ob die Kosten für eine Ersatzwohnung steuerliche als solche Aufwendungen qualifiziert werden können, wenn die Hauptwohnung durch Bauschäden unbewohnbar geworden ist.
Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, dass Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, durch den Grundfreibetrag abgegolten sind und somit nicht als außergewöhnliche Aufwendungen qualifiziert werden können. Das betrifft jedoch lediglich die normalen Mietaufwendungen.
Die im Streitfall zusätzlich entstandenen Mietaufwendungen qualifiziert der BFH gleichwohl dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung, da das Haus der Klägerin (Hauptwohnung) wegen Einsturzgefahr nicht mehr bewohnt werden durfte. Die zusätzlichen Aufwendungen seien daher außergewöhnlich und im Rahmen des § 33 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig.