In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Halbabzugsverbot bei Kapitalbeteiligungen zu befassen.
Halbabzugsverbot bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen nur zur Hälfte (heute 60%) abgezogen werden dürfen, weil die Erträge aus solchen Beteiligungen auch nur zur Hälfte (heute 60%) steuerpflichtig sind. Abzugrenzen sind diese Beteiligungen heute jenen, für die der Abgeltungssteuersatz von 25% erhoben wird. Ob eine Beteiligung unter die Abgeltungssteuer oder das Halbeinkünfteverfahren (heute Teileinkünfteverfahren) fällt, kann nur nach Prüfung des Einzelfalls beurteilt werden.
Im Urteilsfall des BFH (Aktenzeichen IX R 42/08) wurde über das Vermögen der Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, das Insolvenzverfahren eröffnet. Strittig war, ob für den Verlust der Beteiligung das Halbabzugsverbot greift. Finanzamt und Finanzgericht haben die Anwendung des Halbabzugsverbotes bejaht.
Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen (z.B. Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) jedenfalls dann nicht in ihrem steuerlichen Abzug begrenzt werden, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Das Urteil ist auch in Zeiten des heutigen Teileinkünfteverfahrens sehr erfreulich, da es den Bezug zur grundgesetzlich verankerten Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wieder herstellt.
Inwieweit der steuerliche Abzug des Beteiligungsverlustes im Urteilsfall vorgenommen werden kann, muss im zweiten Rechtsgang noch einmal vom Finanzgericht überprüft werden, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger in früheren Jahren bereits Einnahmen aus der Beteiligung erzielt hat.