In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Automobilhändler (Käufer) zu befassen, der gebrauchte Pkw von einem anderen Automobilhändler (Verkäufer) bezogen hat. Der Verkäufer hatte seine Geschäftsadresse im vorliegenden Fall im Dezember 1997 aufgegeben.
Strittig war der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die im Zeitraum vom 6. Januar 1998 bis 13. Februar 1998 ausgestellt wurden, da die in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Geschäftsadresse nicht mehr existierte. Die Adresse des Leistenden (= des Verkäufers) ist jedoch tatbestandliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Die Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg. Das Gericht gewährte den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen aus Vertrauensschutzgrundsätzen.
Der BFH jedoch hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. In seiner Entscheidung (Az. V R 15/07) stellt der BFH alleine auf die materiell-rechtlichen (gesetzlichen) Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug ab. In der Entscheidung heißt es: „Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung. Denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung dient gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer deshalb erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu.“
Selbst die Tatsache, dass zwischen Aufgabe der Geschäftsadresse durch den Verkäufer und Verkauf weiterer Pkw nur ein kurzer Zeitraum liegt überzeugt die Richter des fünften Senats nicht, den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Einer pauschalen Karenzzeit erteilt der BFH eine klare Absage.
Das aktuelle Urteil zeigt wieder einmal, wie peinlich genau die Angaben in einer Rechnung vom Rechnungsempfänger zu überprüfen sind. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal auf die Rechnungsbestandteile Leistungsdatum und Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummerhingewiesen!