Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Im Urteilsfall wurde von einer Firma „technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ abgerechnet. Solch eine allgemein gehaltene Angabe reicht nicht aus, wenn sich die abgerechnete Leistung weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus gegebenenfalls in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Im Verfahren V R 59/07 wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) daher der Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer untersagt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 122 des BFH vom 17. Dezember 2008