Trotz enormer Bedenken seitens CDU/CSU im Vorfeld wurde heute die Erbschaftsteuerreform vom Bundesrat beschlossen.
Die Kernpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts sehen wie folgt aus:
Selbstgenutztes Wohneigentum soll bei einer Übertragung zu Lebzeiten zwischen Ehepartnern unabhängig vom Wert der Immobilie komplett steuerfrei bleiben, wenn die Immobilie über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht vermietet oder veräußert wird. In Erbfällen bleibt ein Familienwohnheim für Kinder steuerfrei, wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und die Kinder (oder eines der Kinder) die Immobilie im Anschluss bezieht. Vermietung und/oder Veräußerung werden auch hier schädlich sein.
Die Freibeträge wurden für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner (EUR 500.000) und Kinder (EUR 400.000) deutlich erhöht.
Bei der Übertragung von Betrieben sind nun zwei Modelle möglich:
Eine 85-prozentige Steuerfreistellung gibt es für sogenanntes Produktivvermögen, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von 7 Jahren fortgeführt wird und die Summe der Lohnaufwendungen nicht weniger als 650% der Ausgangssumme beträgt. Verwaltungsvermögen (= nicht Produktivvermögen, z.B. Immobilien) ist nur dann begünstigt, wenn es weniger als 50% des Gesamtvermögens ausmacht.
Eine komplette Steuerfreistellung kann erreicht werden, wenn der Betrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren fortgeführt wird und die Lohnsumme nicht weniger als 1000% beträgt (= 10 Jahre x 100% der Lohnsumme). Verwaltungsvermögen wird aber bei diesem Modell nur bis 10% des Gesamtvermögens begünstigt.
Für Erbfälle nach dem 31.12.2006 kann auf Antrag – auch rückwirkend – das neue Recht angewendet werden.
Das neue Recht ist nicht unbedingt ungünstiger als das alte. Es kommt in erster Linie auf die Art des geerbten oder geschenkten Vermögens und auf die Beziehung (Verwandschaftsgrad) zum Erblasser oder Schenker an.