In seinem Urteil vom 30. Juli 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass in bestimmten Fällen eine Lieferung auch dann bei Beginn als ausgeführt gilt, wenn dem beauftragten Spediteur im Zeitpunkt der Übergabe der Ware der Abnehmer noch nicht bekannt ist.
Der Fall:
Eine in Großbritannien ansässige Firma lieferte an deutsche Abnehmer Waren. Die Waren wurden aber zunächst an eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft geliefert. Nach der Bezahlung durch den Endkunden erteilte die britische Firma ihrer Tochterfirma die Freigabe zur endgültigen Lieferung an den Kunden („shipment on hold“).
Finanzamt und Finanzgericht sahen in dieser Verfahrensweise eine inländische und dem deutschen Umsatzsteuersatz unterliegende Lieferung, da die endgültige Lieferung an den Kunden erst im Inland beginne.
Der BFH entschied aber nun, dass die Lieferung mit Beginn derselben im Ausland (hier Großbritannien) als ausgeführt gilt. Folglich entsteht auch in Deutschland für diese Lieferung keine Umsatzsteuer. Dass die Lieferung tatsächlich aber zunächst bei der deutschen Tochtergesellschaft zwischengelagert wurde, ist insoweit für die umsatzsteuerliche Beurteilung unschädlich, da der Abnehmer der Lieferung bereits feststand, als die Beförderung in Großbritannien begann.
Die „shipment on hold“-Klausel dient im vorliegenden Fall nur der Sicherung des Kaufpreises und verleiht der Lieferung den Charakter einer Nachnahmelieferung.