Strittig in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. Juni 2008, Az. VIII R 68/06) war, ob die Zahlungen an eine Direktversicherung für den Ehegatten des Arbeitgebers in seiner Funktion als Arbeitnehmer zu Betriebsausgaben führen.
Das Finanzamt wollte die Kosten nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkennen, da es eine Überversorgung annahm. Von einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von seinerzeit DM 17.040 wurden DM 3.408 zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt. Der Vorteil bei einer solchen Gehaltsumwandlung lag in der Pauschalbesteuerung dieser Leistungen durch den Arbeitgeber (also keine Steuerpflicht für den Arbeitnehmer, die Ehefrau) und der Sozialversicherungsfreiheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unter Änderung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 16. Mai 1995) entschied der BFH, dass die Gehaltsumwandlung nicht zu beanstanden ist, sofern das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Es wurde hier lediglich ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen umgewandelt.