18.08.2008 Phantomlohnfalle auch im Steuerrecht?

Lange Zeit gab es im Sozialversicherungsrecht die sogenannte Phantomlohnfalle („Entstehungsprinzip“). Als Phantomlohn bezeichnete man hierbei nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Arbeitnehmer aber einen tarifvertraglichen Anspruch hatte (beispielsweise Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld). Dieser reine Anspruch konnte – selbst bei Nichtauszahlung – ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze für Aushilfen (heute 400,00 EUR) auslösen. Folglich lag bei diesem Arbeitsverhältnis Geringfügigkeit nicht mehr vor, sondern ein normales, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Folge: keine Pauschalbeiträge, sondern normale Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az. VI R 57/05) entschieden, dass dieser Phantomlohn auch steuerlich zu berücksichtigen sei und auch hier zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt. Die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliege, richte sich – so der BFH – ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

Seit 2003 wurde zwar das Entstehungsprinzip bei Einmalzahlungen eingeschränkt; Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen demnach nur noch dann, wenn das Entgelt auch ausgezahlt wurde. Zu beachten ist aber, dass für laufende Ansprüche (tarifvertragliche Bezahlung oder Zulagen) weiterhin das Entstehungsprinzip gilt.

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