Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss vom 20.06.2008 (Az. VII B 251/07) mit der Tabaksteuer auf Tabakstränge befasst, die in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden (sog. Steckzigaretten).
Der Steuertarif des Tabaksteuergesetzes (TabStG) setzt sich für Zigaretten aus einem stückbezogenen und einem nach dem Kleinverkaufspreis ausgerichteten wertbezogenen Anteil zusammen. Der stückbezogene Anteil (derzeit 8,27 Cent je Stück) wird je begonnene 9 cm Länge des Tabakstrangs erhoben. Unter den Begriff der Zigarette fallen auch die seit Ende 1993 im Handel angebotenen überlangen Tabakstränge, die vom Verbraucher in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden.
Im Streitfall stellt die Klägerin solche Tabakstränge mit einer Länge von ca. 177 mm her und vertreibt sie in Kleinverkaufspackungen mit jeweils zehn Tabaksträngen. Auf der Innenseite der Packungen weist sie durch schematische Darstellungen darauf hin, wie durch Zerschneiden eines Tabakstrangs in gleiche Teile drei rauchfertige Zigaretten, insgesamt also 30 Zigaretten, hergestellt werden können. Dies nahm das für die Zentrale Steuerzeichenstelle in Bünde zuständige Hauptzollamt (HZA) zum Anlass, die Auslieferung der von der Klägerin bestellten 200 Bogen Steuerzeichen für 20 Zigaretten je Kleinverkaufspackung zu verweigern. Die Klägerin habe auf der Innenseite der Kleinverkaufspackungen eine Mengenangabe gemacht, die von den Angaben auf den bestellten Steuerzeichen abweiche.
In dem daraus entbrannten Rechtsstreit über die zutreffende Steuerzeichenschuld entschied nunmehr der BFH – wie schon die Vorinstanz – zugunsten der Klägerin. Entgegen der Auffassung des HZA liege dem TabStG ein einheitlicher Zigarettenbegriff zugrunde. Sowohl bei den rauchfertig angebotenen als auch bei den Steckzigaretten sei für die Besteuerung des jeweiligen Tabakstrangs als eine Zigarette allein der objektive Umstand maßgeblich, dass eine Länge von 9 cm (ohne Filter und Mundstück) nicht überschritten werde. Ein Tabakstrang wie im Streitfall mit einer Länge von 177 mm sei also als zwei Zigaretten zu besteuern. Damit sei dem Sinn und Zweck der Regelung, Steuerumgehungen durch Herstellung überlanger Tabakstränge zu verhindern, Genüge getan. Die subjektiven Vorstellungen, Empfehlungen oder Anweisungen des Herstellers, aus einem solchen Strang mehr als zwei Zigaretten zu gewinnen, seien für die Besteuerung unbeachtlich. Dies entspreche auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in der Richtlinie 95/59/EG, weshalb es einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht bedürfe.
Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 30.07.2008