Streitig war in einem Kindergeldverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az. 9 K 4245/07 Kg), ob Semestergebühren als besondere Ausbildungskosten die Einkünfte und Bezüge der Kinder mindern. Nach § 32 Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes bleiben Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke verwendet werden, bei der Prüfung des Einkunftsgrenze außer Ansatz.
Die Einkunftsgrenze liegt derzeit bei EUR 7.680,00. Die Familienkasse errechnete – ohne Berücksichtigung der Semestergebühren – Einkünfte und Bezüge in Höhe von EUR 7.816,97. Jene Gebühren betrugen im Streitfall EUR 240,56.
Die Familienkasse berücksichtigte diese Gebühren nicht. Als Begründung trug sie im Klageverfahren vor, dass in den Semestergebühren in der Regel sowohl Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Versicherungsbeiträge und Beiträge zu studentischen Verbindungen enthalten seien.
Der Kläger trug im Gegenzug vor, dass die Zahlung der Semestergebühren zu den besonderen Ausbildungskosten gehöre. Ohne diese Gebühren entrichtet zu haben, könne sein Sohn überhaupt nicht als Student eingeschrieben bleiben und studieren. Es komme auch nicht darauf an, ob in dem Beitrag ein Ticket für die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel enthalten sei. Diese Tickets würden aus anderen Mittel finanziert. Der Semesterbeitrag sei davon unabhängig.
Das FG Düsseldorf gab dem Kläger Recht, ließ aber gleichwohl die Revision beim Bundesfinanzhof zu. Unter Berücksichtigung der Semestergebühren belaufen sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Streitfall auf EUR 7.576,41 (also unter EUR 7.680,00).
Es bleibt nun abzuwarten, ob die Familienkasse in Revision geht.