09.04.2008 Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05 entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben müssen. Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht werde.

In der Vergangenheit waren nur Fälle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung als leistende Unternehmer Gegenstand der Verfahren. Der Vorsteuerabzug sollte nur möglich sein, wenn bei Ausführung der Leistung durch die GmbH der in der Rechnung ausgewiesene Sitz der GmbH tatsächlich bestanden habe. Der Leistungsempfänger trage hierfür die Feststellungslast. Es gehöre zu den Obliegenheiten eines Unternehmers, die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überprüfen.

Mit diesem Urteil werden die Anforderungen auf alle Unternehmer – unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben – erstreckt.

Im Downloadbereich finden Sie eine Musterrechnung mit kurzen Erläuterungen zu allen relevanten Angaben.

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