Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes 2030 im Steuerrecht (KlimaschutzG-StRecht) vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) wurde die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in § 35c EStG aufgenommen.
Hierzu führt das BMF mit Schreiben vom 31. März 2020 aus:
Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind.