Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 in einem 2-stufigen Verfahren möglich. Den Antrag selbst können nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen. Zuvor ist eine Registrierung des jeweiligen Berufsträgers erforderlich.
Hintergrund: Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Volumen von maximal 25 Milliarden Euro.
Die Eckpunkte der Überbrückungshilfe sind u.a.:
- Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
- Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil i. H. von
- 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
- 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %
- im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren (siehe hierzu das veröffentlichte Dokument des BMWi ).
- Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.