Mandanteninformation 02/2017

Ausgabe Nr. 2/2017 (März/April)

Sehr geehrte Mandantin, 
sehr geehrter Mandant, 

nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt.

 STEUERRECHT
Unternehmer

Gegen Steuerbetrug an Ladenkassen

Zum 31.12.2016 ist eine Übergangsfrist zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften ausgelaufen (lesen Sie hierzu unsere Mandanten-Information 3/2016).

Darüber hinaus wurde nun das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet.

Das Gesetz schreibt den nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und der ständigen Rechtsprechung bereits zuvor geltenden Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht ab dem 29.12.2016 fest. Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, so dass sie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung und nur dann, wenn eine „offene Ladenkasse“ verwendet wird.

Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle wird ab 2018 die Möglichkeit einer „Kassen-Nachschau“ eingeführt. Dabei handelt es sich um unangemeldete Kassenkontrollen durch die Steuerbehörden, um möglichen Steuerbetrug zeitnah aufklären zu können.

Ferner sieht das Gesetz die Umstellung von elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen im Grundsatz ab 2020 durch eine vom „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Eine Übergangsregelung gilt für Registrierkassen, die den Anforderungen der sog. Kassenrichtlinie des Bundesfinanzministeriums genügen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Solche Kassen dürfen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.

Einzelheiten zu den verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen dem zuständigen Finanzamt ab dem 1.1.2020 nach amtlichem Vordruck mitgeteilt werden. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

Außerdem wird – ebenfalls ab dem 1.1.2020 – eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Hiervon können sich Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, befreien lassen. Würstchenverkäufer auf Sportplätzen und Schützenfesten sind so z.B. nicht betroffen.

Neureglung zur Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften

Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung zur Verlustverrechnung bei Kapitalgesellschaften getroffen. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % rückwirkend ab dem 1.1.2016 verhindert werden. Allerdings dürfen dann künftig bestimmte Maßnahmen nicht durchgeführt werden.

Hintergrund: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz teilweise oder vollständig unter, wenn mehr als 25 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber übertragen werden (sog. Mantelkauf). Hierdurch soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Steuern minimieren, indem sie „fremde“ Verluste nutzen. Ausnahmen gelten für Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns und für Kapitalgesellschaften, die stille Reserven in Höhe des betroffenen Verlustvortrags haben.

Neuregelung: Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Regelung zum Verlustuntergang in vielen Fällen Kapitalgesellschaften behindert, insbesondere wenn es sich um junge Unternehmen handelt, die neues Kapital durch die Aufnahme neuer Gesellschafter benötigen. Denn dann kann es zu einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % kommen. Die Neuregelung hat folgenden Inhalt:

1. Voraussetzungen

In den drei Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anteilsübertragung erfolgt ist, und bis zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres muss die Kapitalgesellschaft denselben Geschäftsbetrieb unterhalten haben und darf keine der folgenden Maßnahmen durchgeführt haben:

  • Der Geschäftsbetrieb darf weder geruht haben, noch darf er eingestellt worden sein.

Hinweis: Diese Regelung ist relativ kompliziert, weil sie verschiedene Besonderheiten aufweist. So ist zu beachten, dass eine Einstellung bzw. ein Ruhen des Geschäftsbetriebs zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1.1.2016 die Neuregelung von vornherein ausschließt. Hat der Geschäftsbetrieb also im Jahr 2010 geruht, gilt die Neuregelung nicht. Kommt es hingegen erst ab dem 1.1.2016 zu einer Einstellung oder einem Ruhen des Geschäftsbetriebs, ist die Neuregelung nur anwendbar, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum eingehalten wird: Die Einstellung oder das Ruhen des Geschäftsbetriebs darf also nicht in den drei Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anteile übertragen worden sind, erfolgt sein. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind in jedem Fall die Verluste aus dem Zeitraum vor der Einstellung bzw. dem Ruhen des Geschäftsbetriebs von der Neuregelung ausgeschlossen.

  • Es darf kein Branchenwechsel durchgeführt und es darf kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen worden sein.
  • Die Kapitalgesellschaft darf weder als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt gewesen sein, noch darf sie Organträgerin im Rahmen einer Organschaft gewesen sein.

Hinweis: Schädlich ist es insoweit nicht nur, wenn es innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums zu einer Beteiligung als Mitunternehmerin oder zur Begründung einer Stellung als Organträgerin kommt. Es darf bereits am 1.1. des dritten Jahres vor dem Anteilsübertragungsjahr keine Mitunternehmer- oder Organträgerstellung bestanden haben.

  • Außerdem dürfen auf die Kapitalgesellschaft keine stillen Reserven übertragen worden sein, also Wirtschaftsgüter zu einem Wert unterhalb des gemeinen Wertes.

Hinweis: Zu einer solchen Übertragung zum Buch- oder Zwischenwert kann es insbesondere bei einer Umwandlung kommen. Soll die Neuregelung genutzt werden, müssen die übertragenen Wirtschaftsgüter bei einer Umwandlung also mit dem gemeinen Wert angesetzt werden.

2. Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Die Kapitalgesellschaft muss in ihrer Steuererklärung einen Antrag stellen, wenn sie von der Neuregelung Gebrauch machen will. Es handelt sich also um ein Wahlrecht. Der Antrag darf nur einheitlich für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ausgeübt werden.

3. Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Liegen die o. g. Voraussetzungen vor, stellt das Finanzamt den fortführungsgebundenen Verlustvortrag in der Höhe fest, in der er sich ohne Anteilsübertragung zum 31.12. des Anteilsübertragungsjahres ergeben würde.

Hinweis: Als fortführungsgebunden festgestellt wird damit auch der gesamte Verlust des Anteilsübertragungsjahres. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verlust ganz oder teilweise untergegangen wäre. Auch bei einer Anteilsübertragung von 40 %, die zu einem Verlustuntergang von 40 % geführt hätte, setzt sich der fortführungsgebundene Verlustvortrag also aus dem vollständigen Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres und aus dem vollständigen Verlust des Anteilsübertragungsjahres zusammen.

4. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht unter, wenn es in irgendeinem Folgejahr zu einem der in Abschnitt 1 genannten Ereignisse kommt, also z. B. der Geschäftsbetrieb eingestellt wird oder sich die Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin an einer Personengesellschaft beteiligt.

Hinweis: Hierfür gibt es keine Frist. Daher wäre eine Einstellung des Geschäftsbetriebs selbst nach zwölf Jahren schädlich. Unschädlich ist das Ereignis jedoch dann, wenn der fortführungsgebundene Verlustvortrag bereits mit Gewinnen vollständig verrechnet worden und somit aufgebraucht worden ist.

Kommt es zu einem schädlichen Ereignis und ist der fortführungsgebundene Verlustvortrag noch nicht vollständig aufgebraucht, bleibt der Verlustvortrag aber erhalten, soweit die Kapitalgesellschaft am 31.12. des Jahres, das vor dem schädlichen Ereignis liegt, über stille Reserven verfügte.

5. Anwendungsbereich

Die Neuregelung gilt sowohl für den körperschaftsteuer-lichen als auch für den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag; außerdem wird auch noch der sog. Zinsvortrag erfasst.

Zeitlich ist die Neuregelung bereits ab 1.1.2016 anwendbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft irgendwann einmal vor dem 1.1.2016 geruht hat oder eingestellt gewesen ist (s. oben unter 1).

Hinweise: Die Neuregelung muss nicht in jedem Fall vorteilhaft sein. Bevor der Antrag auf Anwendung der Neuregelung gestellt wird, sollte eine steuerliche Prognoseplanung aufgestellt werden, bei der auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädlichen Ereignisses berücksichtigt wird.

Vorsteuer bei Rechnungsberichtigung

Ein Unternehmer kann den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen, wenn eine unrichtige Rechnung von seinem Vertragspartner berichtigt wird. Die Berichtigung der Rechnung kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht erfolgen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug eines Unternehmers setzt u. a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Eine nicht ordnungsgemäße Rechnung kann berichtigt werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (s. hierzu unsere Ausgabe 6/2016) wirkt die Berichtigung der Rechnung zurück, so dass der Vorsteuerabzug bereits im Jahr der erstmaligen Rechnungserteilung geltend gemacht werden kann.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Dentallabor und erhielt in den Jahren 2005 bis 2007 Rechnungen von ihrem Rechtsanwalt, in denen dieser „das vereinbarte Beraterhonorar“ abrechnete, ohne die erbrachten Leistungen zu beschreiben. Außerdem erhielt sie Rechnungen eines Unternehmensberaters, der eine „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ in Rechnung stellte. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Leistungsbeschreibung unzureichend war. Die Klägerin klagte gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und legte im Finanzgerichtsverfahren im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, in denen die jeweilige Leistung hinreichend bezeichnet wurde. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Berichtigungen nicht rückwirkend in den Streitjahren an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Nach der o. g. Grundsatzentscheidung des EuGH wirkt eine Rechnungsberichtigung in das Jahr der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Denn auch eine berichtigte Rechnung ist eine Rechnung. Die Berichtigung der Rechnungen durch den Rechtsanwalt und durch den Unternehmensberater im Jahr 2013 ermöglicht also einen Vorsteuerabzug in den Jahren 2005 bis 2007.
  • Die ursprüngliche Rechnung muss allerdings berichtigungsfähig sein, d. h., sie muss zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger), zur Leistungsbeschreibung, zum Netto-Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Diese Angaben müssen zwar nicht richtig sein; sie dürfen aber nicht fehlen und auch nicht so unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie wie fehlende Angaben anzusehen wären. Im Streitfall genügten die Rechnungsangaben in den Jahren 2005 bis 2007 diesen Anforderungen, so dass diese Rechnungen berichtigt werden konnten.
  • Die Rechnung muss spätestens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden. Auch diese Voraussetzung hatte der Kläger erfüllt, weil er die berichtigten Fassungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG eingereicht hatte.

Hinweise: Der BFH folgt dem EuGH und stellt klar, dass eine Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich ist. Der EuGH hatte den Berichtigungszeitpunkt offen gelassen.

Der Vorteil der rückwirkenden Rechnungsberichtigung liegt in der Vermeidung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Bis zur Entscheidung des EuGH im Jahr 2016 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Berichtigung der Rechnung erst im Zeitpunkt der Berichtigung einen Vorsteuerabzug ermöglicht. Damit hätte im Streitfall die im Jahr der ursprünglichen Rechnungsausstellung 2005 (bzw. 2006 oder 2007) geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen; auf diese Rückzahlung wären Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr festgesetzt worden.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Aktuelles zu Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen beantwortet.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 2015 einen Lohnsteuer-Freibetrag von 110 € für die Teilnahme des Arbeitnehmers an Betriebsveranstaltungen eingeführt. Der Freibetrag gilt pro Arbeitnehmer und maximal für je zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Entfallen auf den Arbeitnehmer höhere Kosten, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig.

Die wichtigsten Aussagen des BMF:

Die Kosten der Betriebsveranstaltung sind durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer und nicht durch die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer zu teilen.

Hinweis: Dies führt zu höheren Kosten pro Arbeitnehmer. Melden sich z. B. 100 Arbeitnehmer an und bestellt der Arbeitgeber daraufhin ein Buffet für 100 Personen zum Preis von 10.000 €, nehmen dann aber nur 50 Arbeitnehmer teil, ergeben sich pro Arbeitnehmer Kosten von 200 €, die somit über dem Freibetrag liegen. Würde man auf die 100 angemeldeten Arbeitnehmer abstellen, ergäben sich lediglich Kosten von 100 € pro Arbeitnehmer.

Werden bei einer Betriebsveranstaltung Geschenke an die Arbeitnehmer im Wert von maximal 60 € pro Arbeitnehmer überreicht, werden diese Kosten in die Kosten der Betriebsveranstaltung einbezogen und bleiben daher steuerfrei, wenn sich insgesamt nicht mehr als 110 € an Aufwendungen pro Arbeitnehmer ergeben. Ist der Wert des einzelnen Geschenks jedoch höher als 60 €, muss ein konkreter Zusammenhang zwischen Betriebsveranstaltung und Geschenk bestehen, damit der Freibetrag von 110 € angewendet werden kann.

Hinweis: Hat der Arbeitgeber die sog. Pauschalsteuer von 30 % für den Arbeitnehmer übernommen, bleibt der Wert des Geschenks bei der Ermittlung der auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten außer Ansatz.

Entstehen bei der Betriebsveranstaltung Reisekosten für die Anfahrt zum auswärtigen Veranstaltungsort, der außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt, z. B. in der Zentrale des Arbeitgebers, während der Arbeitnehmer in einer Filiale arbeitet, gehören die Reisekosten zu den Kosten der Betriebsveranstaltung, wenn der Arbeitgeber die Reise organisiert. Dies kann also dazu führen, dass der Freibetrag von 110 € überschritten wird.

Hinweis: Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer die Anreise selbst organisiert. In diesem Fall kann ihm der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten. In der Praxis ist es daher ratsam, dass die Organisation der Anreise den Arbeitnehmern überlassen wird.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden, von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen (d. h. anderer Unternehmen desselben Konzerns) sowie von Leiharbeitnehmern und jeweils deren Begleitpersonen unterliegt der gesetzlichen Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für geschäftliche Bewirtung. Diese Bewirtungskosten können daher nur zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Das BMF folgt damit nicht der Auffassung der Spitzenverbände der Deutschen Wirtschaft, die diese Bewirtungskosten – ebenso wie bei eigenen Arbeitnehmern – als rein betrieblich (und nicht geschäftlich) veranlasst ansehen wollten. Damit muss nun eine Aufteilung der Bewirtungskosten auf eigene Arbeitnehmer mit Begleitpersonen einerseits und auf Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer anderer Konzernunternehmen und Leiharbeitnehmer mit jeweiliger Begleitperson andererseits erfolgen.

Auch Jubilarfeiern gelten als Betriebsveranstaltung. Hierunter versteht man Veranstaltungen, die nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein rundes Jubiläum gefeiert haben. Die Teilnahme an einer Jubilarfeier kann daher zu einem Verbrauch des 110 €-Freibetrags führen; denn nach dem Gesetz kann der Freibetrag jeweils nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Umsatzsteuerliche Einzelfragen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen werden vom BMF noch in einem gesonderten Schreiben beantwortet werden. 

Kapitalauszahlung einer Pensionskasse

Für eine Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse wird keine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte gewährt, wenn die Kapitalauszahlung auf einem Kapitalwahlrecht beruht, das bereits im Vertrag vereinbart war. Es handelt sich dann um eine vereinbarungsgemäße Auszahlung des angesparten Kapitals und damit nicht um außerordentliche Einkünfte.

Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wird eine Steuerermäßigung gewährt. Bei einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kommt es nämlich zu einer Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr, die zu einer Progressionsbelastung führt, weil sich der Steuersatz nun deutlich erhöht. Diese Progressionsbelastung wird durch die Steuerermäßigung abgemildert.

Sachverhalt: Der Klägerin war im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Pensionskassenleistung zugesagt worden. Nach der Vereinbarung sollte die Klägerin mit Erreichen der Altersgrenze eine Pension erhalten; sie hatte allerdings das Recht, eine Kapitalabfindung zu verlangen. Von diesem Recht machte sie im Jahr 2010 Gebrauch und erhielt eine einmalige Kapitalleistung von ca. 17.000 €. Die Klägerin beantragte für die Kapitalabfindung eine Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab:

  • Die Kapitalabfindung war steuerpflichtig, weil die Beiträge zur Pensionskasse, die ab 2003 gezahlt wurden, als steuerfrei behandelt worden waren. Dabei kann offen bleiben, ob die Steuerfreiheit zu Recht bestand. Denn in jedem Fall müssen die Leistungen aus der Pensionskasse einmal besteuert werden. Werden die Beiträge zur Pensionskasse als steuerfrei behandelt, muss die spätere Auszahlung der Pensionskasse zwingend besteuert werden, weil die Steuerfreiheit der Beiträge möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
  • Die Steuerermäßigung war nicht zu gewähren, obwohl es sich bei der Kapitalauszahlung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelte. Bei Alterseinkünften besteht die Tätigkeit in der Entrichtung von Beiträgen in der Vergangenheit. Diese Tätigkeit, nämlich die Entrichtung von Beiträgen, war auch mehrjährig, weil sie sich über mehr als zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckte.
  • Die Einkünfte waren jedoch nicht außerordentlich, weil die Kapitalabfindung bereits in der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 als Wahlrecht vereinbart war. Damit handelte es sich um eine vertragsgemäße Leistung und nicht um eine außerordentliche Zahlung.

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