23.10.2014 Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. kleine einzige Anlaufstelle (KEA)

Für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Ausland gelten ab 01.01.2015 neue Regelungen. Die organisatorischen Vorbereitungen hierfür müssen zeitnah abgeschlossen werden.

Seit 01.07.2003 gilt diese Regelung bereits für im Drittland ansässige Unternehmen für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet (Europäische Union).

Ab dem 01.01.2015 wird diese Regelung nun auf inländische Unternehmen ausgeweitet. Als Folge müssen bspw. auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen eines deutschen Unternehmens an einen Privatkunden in den Niederlanden (mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz) besteuert werden. Normalerweise müsste sich der deutsche Unternehmer nun für Umsatzsteuerzwecke in den Niederlanden registrieren lassen und dort (auch) Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Um dieses Verfahren zu vereinfachen wird eine Anlaufstelle im Inland (sog. Mini-One-Stop-Shop [MOSS]) angeboten. Die im anderen EU-Land steuerpflichtigen Leistungen werden zentral dorthin gemeldet. Diese Erklärung ist bis zum 20. Tag nach Quartalsende zu übermitteln. Es handelt sich hierbei um ein freiwilliges Besteuerungsverfahren; d.h. dem Unternehmer steht es frei, sich im Ausland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen oder den Mini-One-Stop-Shop zu nutzen.

In Anbetracht der gesetzlichen Änderungen ist zu prüfen, ob ein Unternehmen solche Dienstleistungen an Privatpersonen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erbringt. Zukünftig müssen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Kunden bekannt sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Fakturiersoftware anzupassen und die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedsstaaten einzupflegen.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat einen zum Mini-One-Stop-Shop zusammengestellt.