Der sechste Senat des Bundesfinanzhofs lässt die Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Der ohnhin recht steuerbürgerfreundliche sechste Senat des Bundesfinanzhofs hat unter Änderung der Rechtsprechung des BFH entschieden, dass die Kosten eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Im Streitfall war der Ehemann wegen einer nicht heilbaren Sterilität zeugungsunfähig. Das Kläger-Ehepaar entschloss sich daher zu einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen eines Samenspenders. Die Kosten hierfür ließen Finanzamt und Finanzgericht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
Die Richter des Bundesfinanzhofs hingegen sahen die Sachlage etwas anders. Die künstliche Befruchtung beseitige zwar nicht die Unfruchtbarkeit des Ehemannes, jedoch die Kinderlosigkeit des Klägerpaares. Auch die Beseitigung der Kinderlosigkeit hat wiederum nichts mit einer Krankheit zu tun, jedoch sei die Krankheit des Ehemannes ursächlich hierfür.
Steuerpflichtige, die ihren Kinderwunsch so erfüllen können, haben nunmehr die Möglichkeit, die hohen Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend zu machen. Die Änderung der Rechtsprechung ist zu begrüßen.