Im Urteil vom 25.11.2010 hat sich der Bundesfinanzhof dazu geäußert, inwieweit ein Darlehensverlust steuerlich berücksichtigungsfähig ist.
Im entschiedenen Fall war der Kläger als Geschäftsführer einer Firma beschäftigt, an der er zugleich mit 5% beteiligt war.
Wegen eines gescheiterten Börsengangs sollten auf Druck der Großgesellschafter die Kleingesellschafter auf die gewährten Darlehen verzichten. Der Kläger machte den Verlust seines Darlehens als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er führte hierzu aus, der Darlehensverzicht diente der Rettung seines Arbeitsplatzes.
Die Richter des sechsten Senats erkannten wohl einen Zusammenhang mit seinen Geschäftsführerbezügen, verwiesen die Sache aber zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung der Richter soll das Verhältnis zwischen Beteiligungseinkünften und Lohneinkünften geklärt werden. Darüber hinaus soll nur der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil steuerlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein.
Auch wenn ein endgültiges Urteil noch nicht vorliegt wird klar, dass eindeutig auf den Veranlassungszusammenhang abgestellt wird. Bei solchen Verlusten ist stets genau zu untersuchen, ob es einen solchen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften gibt.