Auch eine Stand-By-Wohnung ist eine Wohnung, die zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führt. Das hat aktuell das Finanzgericht Hessen entschieden.
Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Wohnung einer Flugbegleiterin eine Wohnung im Sinne der Abgabenordnung ist. Hintergrund ist, dass ein Wohnsitz im Inland die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auslöst.
Die Flugbegleiterin lebte zusammen mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland. Der Arbeitgeber – die Fluggesellschaft – verlangte aber, dass die Mitarbeiterin im Einzugsbereich von 50km zu ihrem Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügt.
Im Urteilsfall mietete die Klägerin eine 26qm große 1,5-Zimmer-Wohnung an, die sie etwa zwei bis drei Nächte im Monat nutzte. Die Richter führten hierzu aus, dass auch eine sogenannte Stand-By-Wohnung eine Wohnung im abgabenrechtlichen Sinne darstellt und somit eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt.
Gegen das Urteil kann noch die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.
Quelle: Hessisches Finanzgericht, Pressemitteilung v. 9.2.2011