Im vorliegenden Fall wurde über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert veräußert. Nach den Feststellungen der Richter sollen wöchentlich etwa sieben Transaktionen durchgeführt worden sein. Das Gericht musste sich mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht dieser Transaktionen beschäftigen.
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn Sie von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens, im Inland und gegen Entgelt ausgeführt werden. Für die Umsatzbesteuerung ist völlig irrelevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist.
So entschieden die Richter, dass die Veräußerung umsatzsteuerpflichtig sei und zogen Parallelen zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der die Veräußerung einer Briefmarkensammlung als letzten Akt der privaten Sammeltätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterwarf.
Die Richter ließen jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision eingelegt wird. Sicher wäre es erfreulich, hinsichtlich dieser Frage Rechtssicherheit durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu erlangen.