In dem vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelten Fall ging es um einen Berufspiloten, der seinen selber angeschafften Laptop zu 100% steuerlich absetzen wollte. Der Kläger führte hierzu aus, er benötige den Laptop zur Abfrage von Flugdaten.
Bereits im Verfahren VI R 135/01 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Wege einer vereinfachenden Handhabung in solchen Fällen von einer hälftigen Aufteilung auszugehen ist und folglich 50% der Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Die Klage des Piloten hatte auch deshalb keinen Erfolg, da er nicht nachweisen konnte, dass er den Laptop tatsächlich nicht privat nutzt. Die Richter des Finanzgerichtes führten weiterhin aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen ist, dass ein privat angeschaffter Computer auch privat genutzt wird.
Steuerpflichtige, die ihren Personalcomputer gerne in voller Höhe steuerlich geltend machen wollen müssen also dokumentieren, dass dieser ausschließlich beruflich genutzt wird. Nur so lässt sich die pauchalierende Betrachtungsweise einer nur 50% beruflichen Nutzung vermeiden.