In seinem gerade erst veröffentlichten Urteil vom 13.10.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Heimkosten auch ohne Schwerbehindertenmerkzeichen steuerlich absetzbar sind. Damit rückt der sechste Senat von seiner bisherigen Auffassung ab.
Ursächlich für die Entstehung der Kosten für die Unterbringung im Heim war im vorliegenden Fall die Krankheit der 1930 geborenen Klägerin. Der bisher für die außergewöhnlichen Belastungen zuständige dritte Senat des Bundesfinanzhofs forderte stets den Nachweis der Pflegebedürftigkeit und in diesem Zusammenhang den Nachweis des Merkzeichens „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis. In Abkehr von der bisherigen, stringenten Rechtsprechung reicht nach der neueren Rechtsprechung aus, wenn der Aufenthalt und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten krankheitsbedingt entstanden sind.
Steuerpflichtige haben nunmehr die Möglichkeit, diese Kosten noch steuerlich geltend zu machen, soweit eine Einkommensteuerveranlagung noch nicht erfolgt und/oder noch nicht bestandskräftig ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.10.2010 – VI R 38/09; veröffentlicht am 5.1.2011