Nach dem Gesetzeswortlaut und der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Entscheidung nur als richtig einzustufen. Ob das Ergebnis jedoch folgerichtig ist, wird der Bundesfinanzhof noch entscheiden müssen.
In dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az. 12 K 2384/08 G) erhob eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-GmbH & Co. KG Klage gegen den Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Ursprünglich wurde die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft ohne GmbH als Komplementär geführt. Nachdem die Komplementäre in 2008 in die Kommanditistenstellung gerückt sind und fortan einziger Vollhafter eine GmbH wurde, erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid, der Grundlage für die Gewerbesteuer ist.
Das Finanzgericht führte hierzu aus, dass eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit entfaltet, die die Ausübung eines freien Berufes i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
Für die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof war für das Finanzgericht entscheidend, dass das Steuerberatungsgesetz nur aufgrund der sogenannten Abfärbetheorie gewerbliche Einkünfte für eine Steuerberatungs-GmbH & Co. KG vorsieht. Für die Abfärbetheorie ist aber entscheidend, dass die Gesellschaft tatsächlich (teilweise) gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Beteiligung einer GmbH ist im Hinblick auf die Abfärbetheorie irrelevant.
Der Fortgang des Verfahrens und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt zu beobachten, da diese Gesellschaftsform sicher auch für andere Freiberufler interessant wäre.