In einem neuerlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/09 und VI R 57/09) hatte dieser Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Dienstwagengestellung zu festigen.
Wird Arbeitnehmern ein Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, so ist diese Vorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Im Normalfall werden hierfür 0,03% des inländischen Listenneupreises je Entfernungskilometer berücksichtigt. Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteilen vom 04.04.2008 entschieden, dass diese Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Pkw an mindestens 15 Tagen im Monat für solche Fahrten genutzt wird. Nutzt der Arbeitnehmer den Pkw an weniger Tagen im Monat für die Fahrten zur Arbeitsstätte, ist der geldwerte Vorteil mit 0,002% des inländischen Listenneupreises je Entfernungskilometer je Nutzungstag anzusetzen.
Mit Schreiben vom 23.10.2008 hat die Finanzverwaltung auf diese für den Steuerpflichtigen positive Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Folglich hat die Finanzverwaltung es nicht akzeptiert, dass in all solchen Fällen entsprechend verfahren wird.
In dem nunmehr entschiedenen Fall bestätigt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008. Damit dürfte der Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung hinfällig geworden sein.
Betroffen von der günstigen Rechtsprechung sind insbesondere Arbeitnehmer, die den zur Verfügung gestellten Pkw nur selten für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzen. Hier wird der geldwerte Vorteil im Rahmen einer Einzelbewertung nach vorstehendem Schema ermittelt.
Wissenswert ist, dass solch eine Korrektur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden kann. Lassen Sie sich beraten!