Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 9. November 2010 (Az. 10 V 309/10) entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
Die Antragstellerin beantragte beim Finanzamt mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Zusammenveranlagung ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt habe. Gleichzeitig lehnte das Finanzamt den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ab.
Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält den Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für verfassungswidrig und hat den angefochtenen Einkommensteuerbescheid deswegen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich zwar nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe jedoch mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese mit der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die steuerliche Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Veranlagungswahlrecht im Hinblick auf die Förderung von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes für gerechtfertigt erachtet. In Anbetracht des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz könne diese Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden. Es könne dahinstehen, ob die Eignung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zur Zeugung gemeinsamer Kinder den Splittingtarif zugunsten von Ehegatten rechtfertige. Das geltende Recht mache nämlich die Privilegierung der Ehe nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, sondern differenziere gerade nicht zwischen kinderlosen Ehen und solchen, aus denen Kinder hervorgegangen seien.
Der 10. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30.11.2010