Das am 17.11.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.09.2010 (Az. V R 55/09) zeigt wieder einmal in aller Deutlichkeit, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt werden, damit diese auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
In dem entschiedenen Fall ging es um bezogene Reinigungsleistungen. Der Dienstleister gab in seiner Rechnung als Steuernummer „75/180 Wv“ an, eine Kennzeichnung, die das Finanzamt unter der Angabe „SteuerNr./Aktenzeichen“ im Schriftverkehr mit dem Reinigungsdienstleister zur Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. Es ist anzunehmen, dass sich dieser Dienstleister gerade erst selbstständig gemacht hatte und ihm noch keine Steuernummer erteilt worden war.
Die Richter des fünften Senats führen aus, dass der Vorsteuerabzug die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraussetzt. Zur Ordnungsmäßigkeit gehöre nun einmal die gesetzlich eindeutig verlangte, vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Bemerkenswert sind die Ausführungen der Richter im Hinblick auf die Existenzgründereigenschaft des Reinigungsdienstleisters. Hier heißt es im Urteilstext: „Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug schließlich auch nicht darauf stützen, dass eine Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt zu einem widersprüchlichen Verhalten der Finanzverwaltung führen würde. Zwar benötigte S [Anm.: der Reinigungsdienstleister] zum Ausstellen von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen eine Steuernummer. Für die Auffassung der Klägerin, die Nichterteilung einer Steuernummer für den leistenden Unternehmer begründe jedoch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, fehlt ein rechtlicher Anknüpfungspunkt. Vielmehr kann und muss der leistende Unternehmer seinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber dem Finanzamt ggf. gerichtlich durchsetzen.
Tipp für Existenzgründer:
Kümmern Sie sich rechtzeitig vor der ersten Erteilung einer Rechnung um die zeitnahe Einreichung des Existenzgründungsfragebogens beim Finanzamt und die Erteilung der Steuernummer. Ihr Kunde wird es Ihnen danken.
Tipp für alle Unternehmen:
Achten Sie bei der Prüfung der eingehenden Rechnungen akribisch genau auf die Vollständigkeit der Rechnungsangaben. Nur so kann eine Beantstandung seitens des Finanzamtes vermieden und der Vorsteuerabzug sichergestellt werden.