Der zehnte Senat des Finanzgerichts München hat sich der Frage angenommen, wann die 1%-Regelung anzuwenden ist, insbesondere wann es sich um einen Pkw oder einen Lkw handelt.
Im Leitsatz des Urteils heißt es, dass Kombinationskraftwagen von der 1%- Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht erfasst werden, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt und daher als reiner Werkstattwagen zu qualifizieren sind. Ob ein reiner Werkstattwagen vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, insbesondere nach der Anzahl der Sitzplätze, dem äußeren Erscheinungsbild, der Verblendung der hinteren Seitenfenster und dem Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum. Eine äußere oder innere Verschmutzung des Fahrzeugs beseitigt die Eignung des Fahrzeugs für eine private Nutzung grundsätzlich nicht.
Im vorliegenden Fall gab es bei einem Malerbetrieb insgesamt vier Fahrzeuge. Hiervon war eines ein Mercedes Espania (Transporter) und ein anderes ein Ford Transit. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass auch der Ford Transit einer privaten Nutzung unterliege. Hierfür wurde demnach durch das beklagte Finanzamt ebenfalls eine private Nutzung nach der 1%-Regelung berücksichtigt.
Die Münchener Richter gaben der Klage nur teilweise statt. Sie bestätigten zwar die Auffassung der Kläger, dass der Ford Transit keiner Privatnutzung unterliege, berücksichtigten aber im Gegenzug eine Privatnutzung des Mercedes Espania. Zur Begründung wird hier auf die Ausstattung der Fahrzeuge abgestellt. Während der Ford Transit im Fondbereich weder über eine Möglichkeit zur Befestigung von Sitzen verfügte noch Anschnallgurte vorhanden waren, war der Mercedes Espania mit einer weiteren Sitzbank ausgestattet. In diesem Fahrzeug konnten so insgesamt 5 Personen Platz finden. Ferner war der Fondbereich nicht durch eine Trennwand abgeteilt.
Wie sooft im Steuerrecht kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an. Wichtig ist daher, auf die entsprechende Ausstattung eines Fahrzeugs zu achten, wenn eine private Nutzung unberücksichtigt bleiben soll. Dies trifft nach der Lebenserfahrung daher primär auf Werkstattwagen und Transportfahrzeuge zu,
Quelle: Urteil des FG München vom 19.05.2010 – 10 K 152/09