Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.09.2010 den Normenkontrollantrag zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Solidaritätszuschlages als unzulässig abgewiesen.
In der Begründung führen die Verfassungsrichter aus, das vorlegende Finanzgericht habe sich nicht in ausreichendem Maße mit der Rechtsprechung zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt. Im Urteilstext heißt es:
Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genügt, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen sind.
Dies ist bedauernswert, da sich die Verfassungsrichter wegen der Unzulässigkeit des Kontrollantrags nicht mit der Begründetheit befassen mussten und somit der Solidaritätszuschlag vorerst nicht mehr auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand steht.