Das Bundesverfassungsgericht hat die Fallbeilwirkung des Grenzbetrags der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld für verfassungskonform erklärt. Im Beschluss vom 27. Juli 2010 (Az. 2 BvR 2122/09) führen die Karlsruher Richter aus, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzestechnisch als Freigrenze und nicht als Freibetragsregelung auszugestalten, im Rahmen der zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Überschreiten die Einkünfte und Bezüge eines Kindes einen bestimmten Grenzbetrag (im Veranlagungszeitraum 2010 in Höhe von EUR 8.004), sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags und des Kindergeldes nicht mehr erfüllt.
Im vorliegenden Verfahren war zu klären, ob die geringfügige Überschreitung des Grenzbetrags (im entschiedenen Fall nur EUR 4,34) zum Wegfall des gesamten Kindergeldes führen darf. Das Bundesverfassungsgericht führte zur Begründung der Verfassungskonformität an, dass eine gleitende Übergangsregelung beim Kindergeld einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten würde.
Soweit möglich kann Steuerpflichtigen nur geraten werden, die Einkünfte und Bezüge der Kinder genauestens zu überwachen und durch wirtschaftlich sinnvolle, gezielte Ausgaben (z.B. Werbungskosten) den Grenzbetrag für die Gewährung des Kindergeldes zu unterschreiten.