05.07.2010 Informationen für Schüler und Studenten zu Ferienjobs

Viele Schüler und Studenten gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. In Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen häufig Fragen hinsichtlich der Besteuerung, die die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Übersicht beantwortet.

Muss ich als Schüler/Student überhaupt Steuern zahlen?

Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Ob Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz zu besteuern sind, hängt davon ab,ob sich die Einnahmen unter einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes einordnen lassen, nicht jedoch davon, wie der Steuerpflichtige seine Tätigkeit nennt oder unter welcher Berufsbezeichnung er tätig wird. Die Tatsache, dass Sie als Schüler oder Student tätig werden, hat deshalb keinen Einfluss auf die Erfassung der Einnahmen.

Welche Möglichkeiten für die Besteuerung der Einkünfte kommen grundsätzlich in Frage?

In den häufigsten Fällen wird es sich bei einem Ferienjob um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer handeln. Hier ist dem Arbeitgeber entweder eine Lohnsteuerkarte vorzulegen oder der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer pauschal. Es ist aber auch möglich, als Selbständiger oder Gewerbetreibender tätig zu werden.

Wirken sich die Einkünfte auf die Steuern meiner Eltern aus?

Beim Kindergeld/Kinderfreibetrag (Kinder über 18 Jahren) sowie dem Ausbildungsfreibetrag hängt die Berücksichtigung oder die Höhe des Freibetrags von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes ab. Übersteigen diese gewisse Beträge, kann dies dazu führen, dass den Eltern kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt werden kann bzw. sich der Ausbildungsfreibetrag mindert.

Die schädlichen Grenzen beim Kindergeld/Kindergeld betragen im Kalenderjahr 2009 7.680 €, ab 2010 8.004 €. Beim Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarf für Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes findet eine Kürzung statt, wenn die Einkünfte und Bezüge 1.848 € übersteigen.

Quelle: OFD Niedersachsen

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