Auf Grund der seit dem 01. Januar 2007 geltenden gesetzlichen Neuregelung sollen Arbeitszimmeraufwendungen gar nicht mehr (auch nicht mehr eingeschränkt bis EUR 1.250) abziehbar sein, wenn das Arbeitszimmer nicht dem Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.
Bei der Beurteilung dieses Mittelpunktes kommt es aber – nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – auf die Qualität der Arbeit an, und nicht primär auf die Quantität. Die Quantität kann bei dieser Beurteilung allenfalls indizielle Bedeutung haben.
Diese Frage stellt sich regelmäßig bei Außendienstmitarbeitern, die neben ihrer Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer auch Kunden aufsuchen und somit physisch nicht ganztägig ihr Arbeitszimmer zur Verrichtung der Arbeit nutzen.
So auch im Fall des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 11 K 98/08): der Kläger ist Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund. Auch wenn die eigentlichen Prüfungshandlungen im zu prüfenden Betrieb stattgefunden haben, kann der qualitative Betätigungsmittelpunkt im Arbeitszimmer liegen. Der Kläger hat darlegen können, dass die Auswertung seiner Prüfergebnisse und die schwerpunktmäßige Ermittlung der den Krankenkassen zustehenden rückständigen Beiträge in seinem Arbeitszimmer stattgefunden hat.
Anmerkungen
1.) Dar Urteil ist zwar zur Rechtslage 2005 ergangen, hat aber ebenso Bedeutung für die neue Rechtslage ab 2007.
2.) Das Urteil ist rechtskräftig, es ist also keine Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.