27.11.2009 Solidaritätszuschlag doch verfassungswidrig?

Erinnern Sie sich noch an das Jahr 2006 bzw. das Jahr 2008?

Klageverfahren gegen den Solidaritätszuschlag sind nicht neu. Im Jahr 2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28.06.2006 (Az. VII B 324/05) bestätigt, dass der Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2002 verfassungsgemäß ist. Gegen diese Entscheidung wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber diese Entscheidung mit Beschluss vom 11.02.2008 (Az. 2 BvR 1708/06) nicht zur Entscheidung angenommen und damit faktisch die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages bestätigt.

Während beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 50/09 noch ein Verfahren gegen den Solidaritätszuschlag anhängig ist, entschied das Niedersächsische Finanzgericht im Klageverfahren 7 K 143/08 nunmehr, dass es den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig hält. Die Richter legen das Verfahren nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Fakt ist, dass die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag fest in den Bundeshaushalt einkalkuliert sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht feststellen, dass der Zuschlag nicht (mehr) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird es wahrscheinlich den Gesetzgeber zu einer Neuregelung für die Zukunft verpflichten (so auch hinsichtlich der Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen entschieden; Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz ab dem 1. Januar 2010).

Dennoch sollten noch anfechtbare Steuerbescheide mit einem Einspruch offengehalten werden. Die Voraussetzungen für ein sogenanntes Ruhen des Verfahrens liegen wegen der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nunmehr vor.

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