In den Medien wurde das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums teilweise mit der Meldung „Steuerpflichtige können ab sofort ihr Arbeitszimmer wieder absetzen“ interpretiert. Das ist jedoch fasch.
Mit Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist (siehe aktuelle Meldung vom 02.10.2009).
Der Beschluss des BFH betrifft jedoch ein Verfahren hinsichtlich der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.
Auf Grund dieses BFH-Beschlusses ordnet das Bundesfinanzministerium durch BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009 nunmehr an, die Kosten eines Arbeitszimmers in Höhe von maximal EUR 1.250 sowohl beim Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte als auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
Besonders wichtig: Diese Berücksichtigung der Kosten für ein Arbeitszimmer ist solange nicht endgültig, bis der Bundesfinanzhof (oder voraussichtlich letztinstanzlich das Bundesverfassungsgericht) im Hauptsacheverfahren entschieden hat.
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung können für das Jahr 2009 (!) noch bis zum 30.11.2009 gestellt werden.