Das Bundessozialgericht hat sich in zwei Verfahren gegen den Freistaat Bayern mit der Höhe des Elterngeldes beschäftigt und zugunsten der Elterngeldbezieher entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel zur Optimierung und Maximierung des Anspruchs auf Elterngeld unschädlich ist.
In den Verfahren mit den Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R stellt das Bundessozialgericht klar, dass das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Der Steuerklassenwechsel sei nach den Steuergesetzen erlaubt und die Berücksichtigung des Wechsels durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonst wie beschränkt.
Hinzu kommt, dass die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels im Gesetzgebungsverfahren bereits erörtert worden sei. Von einem Rechtsmissbrauch war seinerzeit nicht die Rede.
Betroffene können sich nunmehr auf die günstige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes berufen.