Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az. VI R 34/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der pauschalen Versteuerung von Firmenwagen (sogenannte 1-Prozent-Regelung) solche Fahrzeuge nicht zu berücksichtigen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.
Im Urteilsfall stellte eine GmbH ihrem Gesellschafer-Geschäftsführer einen Opel Astra und einen Opel Combo zur Verfügung. Der Opel Combo war ein zweisitziger Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer für jeden dieser Pkw ein Prozent vom Bruttolistenneupreis versteuert. Die Klage hatte beim Bundesfinanzhof Erfolg.
Im Urteil verweist der 6. Senat auf die Rechtsprechung des 10. Senats, nach der es geboten ist, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch LKW, von der Anwendung der 1-Prozent-Regelung auszunehmen (Urteil vom 13. Februar 2003, Az. X R 23/01). Unter dem Begriff LKW werden üblicherweise solche Kraftfahrzeuge erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.
Der BFH verneint daher in diesem Fall die Anwendung der Pauschalregelung für eine private Benutzung des Opel Combo, der im vorliegenden Fall sogar eine Lkw-Zulassung hatte. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als Lkw ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH unmaßgeblich, kann aber nach der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes möglicherweise doch an Bedeutung gewinnen.