Steuernachzahlungen sind nach Ablauf von 15 Monaten gemäß § 233a der Abgabenordnung mit 6% jährlich zu verzinsen. Gleichermaßen werden auch Steuererstattungen verzinst. Während die Zinserträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind zu zahlende Zinsen nach der Streichung des Sonderausgabenabzugs vor einigen Jahren steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Verfahren VIII R 2/07 nun mit der Frage zu befassen, ob Zinsen auf Steuernachzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, weil – so die Auffassung des Klägers – ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Zinseinnahmen aus der Kapitalanlage und den an das Finanzamt nachzuzahlenden Zinsen bestehe.
Der BFH verneinte diesen wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Abziehbarkeit der streitigen Nachzahlungszinsen würde voraussetzen, dass sie zumindest wirtschaftlich als Zinsen auf ein vom Finanzamt gewährtes Darlehen angesehen werden könnten und – diese Voraussetzung unterstellt – in einem objektiven Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung stünden sowie subjektiv zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung bestimmt gewesen wären.
Zu unterscheiden ist dieser Fall jedoch von einer späteren Rückforderung von bereits gutgeschriebenen Erstattungszinsen des Finanzamts, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung oder anderweitigen Korrektur des Steuerbescheides. In solchen Fällen stellen die zurückzuzahlenden Zinsen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.