Der Bundesfinanzhof folgt in einer aktuellen Entscheidung (Az. V R 61/03) der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und begünstigt die Kosten für den Wasseranschluss.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Juli 2000 sollten die Kosten für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen nicht unter die umsatzsteuerlich begünstigte Lieferung von Wasser fallen.
Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers verband.
Der Verband war der Auffassung, dass das Legen des Hausanschlusses – ebenso wie die Wasserlieferung selbst – unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% fällt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Rechtsauffassung der Kläger und folgte somit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung vom 3. April 2008. Im Urteil hielten die Richter zwar fest, dass grundsätzlich das Legen des Hausanschlusses von der Steuerermäßigung ausgenommen werden kann. Hierfür sei aber eine gesetzliche Regelung und nicht nur eine Verwaltungsanweisung vonnöten.