Durch das Alterseinkünftegesetz wurde nach eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 deutlich verändert. Die Veränderung ist aber in den meisten Fällen mit einer Erhöhung des zu versteuernden Anteils (50% und mehr) verbunden.
Hiergegen richteten sich die Klagen vor dem Finanzgericht Münster. Die Kläger haben aus ihren Renten bis einschließlich 2004 einen Ertragsanteil von 27% und 29% besteuert. Aufgrund der ab 2005 geänderten Rechtslage betrug dieser Anteil nun einheitlich 50%. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Kläger geltend, es liege eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vor, da sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen geleistet hätten.
Die Finanzrichter wiesen jedoch beide Klagen ab und bestätigten somit in erster Instanz die neue, gesetzliche Regelung. Allerdings wurde in beiden Fällen die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, der sich wohl in absehbarer Zeit mit dieser Rechtsfrage beschäftigen müssen wird.
Aktenzeichen des FG M�nster: 14 K 2406/06 E und 14 K 3990/06 E