Geklagt hat seinerzeit ein Rechtsanwalt, der für seine Familie im Jahr über DM 60.000 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt hat. Von diesen Beiträgen waren im Rahmen der Steuererklärung aufgrund der eingeschränkten Abzugsfähigkeit solcher Vorsorgeaufwendungen gerade einmal DM 19.830.
Die Klage fand beim Bundesverfassungsgericht Gehör: in den Beschlüssen 2 BvL 1/06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u.a. entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber solche Beiträge stärker zum steuerlichen Abzug zulassen muss, allerdings erst ab dem Jahr 2010.
Derzeit gibt es einen Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: BürgerEntlastG). Hiernach sollen Beiträge zur Krankenversicherungen des Steuerpflichtigen für sich, seinen Ehegatten und für jedes Kind (mit Anspruch auf Kindergeld) abzugsfähig sein, soweit diese dazu dienen, Versicherungsleistungen zu erhalten, die in Art, Umfang und Höhe den gesetzlichen Pflichtleistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen (Basiskrankenversicherungsschutz). Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind in vollem Umfang abzugsfähig.
Gleichzeitig wird für die Versicherer eine Meldepflicht geschaffen. Diese sollen unter Angabe der Persönlichen Identifikationsnummer die gezahlten Beiträge an eine zentrale Stelle übermitteln.