Der Bundesrat hat am 4. September 2008 die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf den Weg gebracht (Drucksache 652/08). Aufgrund der Änderung werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 unter anderem Zuwendungen nach § 37b des Einkommensteuergesetzes nicht mehr als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung behandelt, soweit (!) die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmes ist.
Zum Hintergrund: Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wurde § 37b des Einkommensteuergesetzes eingeführt, der die Pauschalierung von Sachzuwendungen an Geschäftspartner und (eigene und fremde) Arbeitnehmer ermöglicht. Pauschalierungsfähig sind Zuwendungen bis zu einem Wert von EUR 10.000 (je Zuwendung und/oder Empfänger) je Wirtschaftsjahr.
Die Pauschalierung führt dazu, dass der Empfänger solcher Zuwendungen diese nicht mehr selber versteuern muss.
Problematisch ist/war aber die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen, da eine Freistellung bisher nicht vorgesehen war. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind Zuwendungen an eigene oder fremde Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Bei Zuwendungen an fremde Arbeitnehmer soll jedoch der tatsächliche Arbeitgeber für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sein, auch wenn er selber die Zuwendung nicht gewährt hat.
Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewirkt, dass Zuwendungen an wirklich fremde Arbeitnehmer zukünftig von der Sozialversicherung befreit sind. Im Konzernverbund beschäftigte Arbeitnehmer sind auch nach der Änderung hierdurch jedoch nicht begünstigt. Ob diese Regelung zukünftig noch einmal eine Änderung erfahren wird, muss weiter beobachtet werden.