In seinem Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 21/07 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Diese ‚entsteht‘ demnach auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt wird.
Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer einer EDV-Systemberatungsfirma – zeitlich fast identisch – im eigenen Büro und in den Rechenzentren der Kunden tätig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf der ersten drei Monate keine Dienstreise mehr anzunehmen und fortan die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Hieraus folgt, dass die Fahrten zum Kunden nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen behandelt werden, sondern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen. Für solche Fahrten greift nur die Entfernungspauschale, die aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab dem 01.01.2007 nur noch ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden kann (Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung steht noch aus).
Der BFH entschied, dass es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei den Fahrten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.
Weiter führt der BFH aus, dass sich ein Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten (Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel, Umzug) hinwirken kann. Damit sei die durch die Entfernungspauschale eingeschränkte Abziehbarkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gerechtfertigt. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorgezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus.