Liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, dass ein „normaler“ Steuerpflichtiger für eine Steuerfreistellung seiner Einkünfte den Nachweis sämtlicher beruflicher Aufwendungen erbringen muss, während einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine Aufwands-/Kostenpauschale in Höhe von ca. 30% seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis der berufsbedingten Aufwendungen steuerfrei gewährt wird?
Das ist die Rechtsfrage, die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 11. September 2008 verhandelt wird.
Ein „normaler“ Steuerpflichtiger kann ohne Nachweis von Kosten lediglich einen Arbeitnehmerpauschbetrag von EUR 920 (DM 2.000 im Streitjahr) geltend machen. Steuerbescheide ergehen hinsichtlich einer eventuellen Verfassungswidrigkeit dieser Begünstigung seit einigen Jahren vorläufig, so dass ein Einspruch in der Regel nicht erforderlich ist.
Allerdings ist fraglich, ob bei Verfassungswidrigkeit dieser Regelung eine rückwirkende Anwendung möglich sein wird. Spätestens das Bundesverfassungsgericht wird aus fiskalischen Gründen den Gesetzgeber gegebenenfalls verpflichten, eine neue, gleichbehandelnde Regelung für die Zukunft zu treffen.