Lange Zeit gab es im Sozialversicherungsrecht die sogenannte Phantomlohnfalle („Entstehungsprinzip“). Als Phantomlohn bezeichnete man hierbei nicht ausgezahlten Lohn, auf den der Arbeitnehmer aber einen tarifvertraglichen Anspruch hatte (beispielsweise Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgeld). Dieser reine Anspruch konnte – selbst bei Nichtauszahlung – ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze für Aushilfen (heute 400,00 EUR) auslösen. Folglich lag bei diesem Arbeitsverhältnis Geringfügigkeit nicht mehr vor, sondern ein normales, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Folge: keine Pauschalbeiträge, sondern normale Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in seinem Urteil vom 29.05.2008 (Az. VI R 57/05) entschieden, dass dieser Phantomlohn auch steuerlich zu berücksichtigen sei und auch hier zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt. Die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliege, richte sich – so der BFH – ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.
Seit 2003 wurde zwar das Entstehungsprinzip bei Einmalzahlungen eingeschränkt; Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen demnach nur noch dann, wenn das Entgelt auch ausgezahlt wurde. Zu beachten ist aber, dass für laufende Ansprüche (tarifvertragliche Bezahlung oder Zulagen) weiterhin das Entstehungsprinzip gilt.