In seinem Urteil vom 10.04.2008 (Az. VI R 38/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass kleinere Mängel bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht dazu führen, dass das ganze Fahrtenbuch verworfen werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde eine Fahrt am 30. Dezember 2000 nicht eingetragen, für die aber eine Tankquittung vorlag. Schon die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, stellte fest, dass es unverhältnismäßig wäre, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs für das gesamte Jahr zu versagen.
Darüber hinaus gab es im Jahr 2002 Abweichungen zwischen den Kilometerständen im Fahrtenbuch und den Angaben in Werkstattrechnungen. Auch hierzu hat bereits das Finanzgericht festgestellt, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen häufig ungenau seien und demnach diesen Abweichungen allenfalls indizielle Bedeutung zukomme.
Abschließend stellte der Bundesfinanzhof fest, dass eine getrennte Aufzeichnung der Kosten für Pkw gesetzlich nicht vorgesehen und demnach nicht erforderlich ist. Gleichwohl erleichtert eine getrennte Aufzeichnung die Ermittlung der tatsächlichen Kilometerkosten für einen Pkw.