Im Falle einer Steuerhinterziehung verlängert sich in der Regel die Verjährungsfrist für Steuern von regulär fünf Jahren auf zehn Jahre.
Das hat sich im heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VIII R 1/07) ein Steuerpflichtiger zu Nutze machen wollen. In seiner Einkommensteuererklärung 1997 hatte er seine Zinseinkünfte gegenüber dem Finanzamt nicht deklariert. Von seinen Zinseinkünften war, da diese bereits über dem Sparerfreibetrag lagen, Zinsabschlagsteuer einbehalten worden. Der Einbehalt von Zinsabschlagsteuer ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch solche Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren sind.
Am 24. Dezember 2004 reichte der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige und strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt ein und erklärte seine damals nicht deklarierten Zinseinkünfte nach.
Der Clou an diesem Fall: die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen waren so gering, dass die Selbstanzeige de facto zu einer Einkommensteuererstattung geführt hätte.
Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung (und damit eine Einkommensteuererstattung) ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun bestätigte. Der BFH begründet dies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur verlängerten Festsetzungsfrist. Diese soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger (dem Fiskus) nämlich ermöglichen, die vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck der Vorschrift bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.
Im Ergebnis hätte sich der Kläger besser gestanden, wenn er seine Zinseinkünfte schon mit Abgabe der Steuererklärung deklariert hätte. So blieb ihm nunmehr eine Steuererstattung in Höhe von DM 7.445 verwehrt.
Der Ehrliche ist doch nicht immer der Dumme.