In der Praxis keine Seltenheit sind Überzahlungen oder Doppelzahlungen von Kunden. Solche Zahlungen werden häufig auf ein Verrechnungskonto gebucht oder sogar dem Kundenkonto gutgeschrieben.
Solche Gutschriften auf Verrechnungs- oder Personenkonten lösen aber in der Regel keine Umsatzsteuer aus.
Das sei falsch, so der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.07.2007 (Az. V R 11/05).
Der vom Kunden gezahlte Gesamtbetrag (inklusiv Doppel- oder Überzahlung) sei Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und löse demnach Umsatzsteuer aus. Wird der Betrag später an den Kunden zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor. Auf diesem Wege kann dann die Umsatzsteuer auch vom Finanzamt wieder zurückgefordert werden.