Unter bestimmten Voraussetzungen (einheitlicher Leistungsgegenstand oder einheitliches Vertragswerk) werden Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Ein einheitlicher Leistungsgegenstand wird angenommen, wenn bei einem Grundstückskaufvertrag über ein unbebautes Grundstück der Veräußerer mit einem Bauträger zusammenarbeitet und der Vertrag zur Errichtung des Hauses quasi schon mit dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird.
Die Grunderwerbsteuer mit 3,5 Prozent bemisst sich dann nach dem Kaufpreis des Grundstücks zuzüglich dem Wert der Bauleistungen. Obwohl bei Abschluss des Kaufvertrages nur ein unbebautes Grundstück erworben wurde, wird ein bebautes Grundstück mit dieser Steuer belegt.
Das Finanzgericht Niedersachsen legt mit seinem Beschluss 7 K 333/06 nun die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, ob die Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer (in den Bauleistungen enthalten) gegen das Europäische Umsatzsteuer-Mehrbelastungsverbot verstößt. Das Finanzgericht stellte fest, dass es sich bei dieser Doppelbelastung um eine Art Sonderumsatzsteuer auf Bauleistungen handelt. Diese kann – so die Klägerpartei – wettbewerbsverzerrend wirken.
Es bleibt nun abzuwarten, ob der Europäische Gerichtshof der deutschen Rechtsauffassung zustimmt.