Heute veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil zum sog. Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren an einen anderen Unternehmer innerhalb der Europäischen Union für dessen Unternehmen liefert. Die Ware – gleich welcher Art – muss hierbei auf jeden Fall physisch bewegt werden.
Im Urteilsfall wurde ein Pkw von einem deutschen Unternehmen an ein französisches Unternehmen veräußert. Der Käufer beauftragte einen Dritten mit der Abholung des Pkw. In solchen Abholfällen sieht § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, dass der liefernde (hier deutsche) Unternehmer im Besitz einer Empfangsbestätigung sowie einer Versicherung, die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, ist.
Wegen der fehlenden Empfangsbestätigung und Versicherung versagte das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit dieser Lieferung. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nunmehr entschied. Die Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht seien europarechtskonform und stehen im Einklang mit der sechsten EG-Richtlinie.
Im Urteilsfall ging es um eine vermeidbare Umsatzsteuer-Nachforderung in Höhe von 23.186,20 DM.
Der entschiedene Fall zeigt nur einmal mehr, dass gewisse Formalien bei Lieferungen in das Ausland (Europäische Union oder Drittland) einzuhalten sind.
Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: V R 71/05 und V R 72/05