Die Umsatzsteuerbefreiung für eine Ausfuhrlieferung ist auch dann zu gewähren, wenn zwar die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der (hier deutsche) Lieferant das aber trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Der Europäische Gerichtshof hatte in seinem Verfahren C-271/06 zu entscheiden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung auch bei gefälschtem Ausfuhrnachweis gewährt werden kann. Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen Gerichtshof diese Frage mit Beschluss vom 2. März 2006 (Az. V R 7/03) vor.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (Lieferungen aus Deutschland in ein Land außerhalb der Europäischen Union) vor, wenn der deutsche Lieferant einen Ausfuhrnachweis erbringt. Beruht die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers undkonnte der Lieferant das bei Beachtung der Sorgfalt eine ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen.
Genau diese Steuerbefreiung wurde dem Lieferanten vom Finanzamt versagt.
Der Fall:
Eine Supermarktkette verkaufte – vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union – Waren an polnische Abnehmer. Nach Vorlage des Reisepasses und der Ausfuhrbescheinigung der zuständigen Zollbehörde erstattete die Supermarktkette den Kunden die Umsatzsteuer.
Die Supermarktkette bat 1998 das Hauptzollamt Neubrandenburg darum, zu überprüfen, ob der Zollstempel Nr. 73 und die Zollformulare, auf denen er angebracht war, gefälscht seien. Nachdem das Hauptzollamt dies zunächst verneint hatte, teilte es dem Unternehmen mit, dass eine nochmalige Prüfung ergeben habe, dass die ihm von diesem übergebenen Unterlagen Fälschungen seien. In der Folge stellte die Steuerfahndungsstelle fest, dass polnische Staatsbürger zwischen 1993 und 1998 einen großen Teil der Ausfuhrnachweise mit falschen Zollformularen angefertigt bzw. diese vermeintlichen Nachweise mit einem falschen Zollstempel versehen hatten.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass in einem derartigen Fall die Steuerbefreiung zu gewähren ist. Immerhin hatte selbst das Hauptzollamt auf Anhieb die Fälschung nicht als solche erkannt.