Beim Bundesfinanzhof ist nun unter dem Aktenzeichen X R 10/08 das erste Revisionsverfahren anhängig. Streitgegenstand ist die Nichtabziehbarkeit der „privaten“ Steuerberatungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006. Der Gesetzgeber hatte ab diesem Veranlagungszeitraum den Sonderausgabenabzug solcher Kosten gestrichen.
Völlig unberührt von dieser Neuregelung ist der Abzug solcher Steuerberatungskosten, die mit Einkünften im Zusammenhang stehen (Erstellung der Buchführung, der Bilanz oder z.B. auch der Anlage N für Arbeitnehmer).
Das Niedersächsische Finanzgericht (Vorinstanz) hat in seinem unter dem Aktenzeichen 10 K 103/07 geführten Verfahren entschieden, dass die Streichung des Sonderausgabenabzugs nicht gegen das sog. subjektive Nettoprinzip verstößt, die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich also nicht bedenklich ist.
Es bleibt nun abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Zu gegebener Zeit werde ich über den Fortgang des Verfahrens berichten.
Einsprüche wegen der Nichtanerkennung der Sonderausgaben ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können daher mit Verweis auf obiges Verfahren zum Ruhen gebracht werden.